Erfreuliche News für die Gratiszeitungen

Das ist ein gutes Zeichen und ein Zeichen für unsere Gratiszeitungen und für eine funktionierende Reichweite! Das Beispiel aus Frankreich zeigt, dass auch die Entscheid Wege in der Schweiz richtig gelegt wurden. 
Die News dazu:
dpsuisse
Das Thema als kleine Auffrischung in der Schweiz:
bonial
watson
und hier noch als kleine Zugabe die Regelung und Antwort vom Bundesrat aus der damaligen Motion Christ:

Gratiszeitungen sind unadressierte Sendungen und gehören damit nicht zu den Postdiensten, die durch die Postgesetzgebung reguliert werden. Der Versand von Gratiszeitungen kann unter Umständen in den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) fallen. Bei Erhalt von unerwünschten Gratiszeitungen können deren Empfängerinnen und Empfänger eine Beschwerde wegen Verletzung von Art. 2 UWG bei der Schweizerischen Lauterkeitskommission einreichen. Diese prüft, ob durch die Missachtung eines Aufklebers eine unlautere und aggressive Werbemethode im Sinne von Art. 2 UWG vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn trotz ausdrücklicher Bekundung des Annahmeverweigerungsrechts mittels Aufkleber am Briefkasten unadressierte Werbung zugestellt wird.

Bei der Beurteilung, ob eine Sendung als Zeitung oder als Werbeprodukt gilt, stützt sich die Lauterkeitskommission auf die Kategorisierung der Werbemedienforschung WEMF sowie die Richtlinien der Post ab. Um als Zeitung zu gelten, muss die Sendung einen redaktionellen Inhalt von mindestens 15 Prozent aufweisen und darf nicht überwiegend kommerziellen Zwecken oder der Bewerbung von Produkten oder Dienstleistungen dienen. Die Lauterkeitskommission hat in der Vergangenheit Beschwerden gutgeheissen, bei denen die Kriterien für eine Zeitung nicht erfüllt waren.

Handelt es sich bei der Gratiszeitung gemäss Beurteilung der Lauterkeitskommission nicht um Werbung und wurde am Briefkasten eine Annahmeverweigerung nicht nur für Werbung, sondern auch für diese Zeitungen bekundet, kann ebenfalls ein unlauteres Geschäftsgebaren im Sinne von Art. 2 UWG vorliegen.

Der Bundesrat erachtet die Tatbestände im UWG sowie die bestehenden Instrumente bei entsprechenden Verstössen als ausreichend, um sich gegen die unlautere Zustellung von Werbung zu wehren. Nebst einer Beschwerde an die Lauterkeitskommission steht (bei unlauterer Werbung) den Empfängerinnen und Empfängern ferner der Weg über die ordentlichen kantonalen Gerichte offen.

Briefkastenkleber wie "Stopp Werbung", "Bitte keine Gratiszeitungen" oder ähnliche Aufkleber werden heute von der Mehrheit der Schweizer Bevölkerung am Briefkasten angebracht. Allfällige Probleme wegen örtlichen Bauvorschriften können nicht auf dem Wege einer Anpassung von Bundesrecht gelöst werden.